Seniorenmitbestimmungsgesetz im Sächsischen Landtag

In erster Lesung behandelte der Sächsische Landtag am 17. Dezember 2015 den Entwurf des „Gesetz(es) zur Stärkung der Mitwirkung, ­Mitbestimmung und Interessenvertretung von Seniorinnen und Senioren im Freistaat Sachsen (Sächsisches SeniorInnenmitbestimmungsgesetz); eingebracht von der Fraktion DIE LINKE.

Damit entsprach die Fraktion langjährigen Forderungen von Senioren- und Sozialverbänden, die wiederholt, besonders auch in Wahlveranstaltungen, aufgeworfen wurden, um  ihre Interessenvertretung, die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte zu erweitern. Ein ähnliches Anliegen verfolgt der Koalitionsvertrag der gegenwärtigen sächsischen Regierungskoalition zwischen CDU und SPD: „Das Engagement der Seniorinnen und Senioren in Seniorenbeiräten, Vereinen, Verbänden und Kirchen genießt hohe Wertschätzung. Wir halten es für notwendig, dass in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt Gremien der Seniorenmitwirkung bestehen. Die Koalitionspartner werden mit den betreffenden Akteuren und den kommunalen Spitzenverbänden prüfen, ob hierzu ein Seniorenmitwirkungsgesetz erstellt werden soll.“ 

Außer den vielseitigen Vorschlägen der betreffenden Verbände, zuletzt auch vom DGB Sachsen und dem Sächsischen Beamtenbund, konnte sich die Fraktion DIE LINKE auf langjährige, zum großen Teil erfolgreiche Erfahrungen der Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Thüringen stützen wo es solche Mitwirkungsgesetze gibt.

Das Seniorenpolitische Netzwerk Chemnitz (SPN) hat sich angesichts des Koalitionsvertrages zwischen CDU und SPD unmittelbar nach der letzten Landtagswahl mit einem Brief an alle Fraktionen des Sächsischen Landtags mit der Forderung gewandt, einem Gesetz zur Stärkung der Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Freistaat Sachsen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. auch VS Aktuell, Magazin für Mitglieder und Freunde der Volkssolidarität, Heft 4/2014, 25 f.)

Der demografische Wandel, verbunden mit der ständigen Zunahme des Anteils der Älteren und Hochaltrigen an der Gesamtbevölkerung, schreit geradezu danach, dem Einfluss und der Rolle dieser Generationen durch rechtliche Regelungen zu entsprechen; da sie über vielfältige Potentiale zur Mitgestaltung des öffentlichen Raums und des Gemeinwohls verfügen. 

Andererseits werden durch teils überkommene Altersbilder ältere Menschen mit ihren Anliegen und Vorschlägen nicht genügend respektiert. Seniorinnen und Senioren sind nicht in erster Linie Hilfsbedürftige.  Nicht selten unterschätzt man, dass die Älteren heutzutage aufgeschlossener, gebildeter und gesundheitlich fitter sind als zu früheren Zeiten. Sie beteiligen sich oft bis ins hohe Alter in Vereinen und Verbänden, im Ehrenamt und Bürgerinitiativen usw. Nicht zuletzt leisten sie als Eltern und Großeltern einen bedeutenden Anteil an der ideellen und materiellen Unterstützung ihrer Kinder und Enkel. Ihre Teilnahme am Meinungsbildungsprozess auf Landes- und kommunaler Ebene ist deshalb aktuelles Erfordernis.

Dazu gehört aber auch die Förderung der Bereitschaft der Seniorinnen und Senioren, indem ihnen  unter anderem entsprechende Rechte eingeräumt werden.                                                                                                                            

Mit zunehmenden körperlichen Gebrechen überwiegend im hohen  Alter,  der Gefahr der sozialen Isolation bis hin zum möglichen Pflegefall bedürfen Seniorinnen und Senioren der besonderen Aufmerksamkeit und Fürsorge, die bereits in Gesetzen und Verordnungen geregelt ist. Aber auch diesem Personenkreis muss eine Form der Mitwirkung und stärkere Möglichkeit der Interessenvertretung ermöglicht werden.

Der eingebrachte Entwurf des Sächsischen SeniorInnenmitbestimmungsgesetzes bedeutet einen entscheidenden Fortschritt gegenüber bisherigen Festlegungen, die den genannten Erfordernissen nicht mehr in entsprechendem Maße genügten.

Das kommt bereits im Titel des Gesetzentwurfs zum Ausdruck. Hier wird erstmals neben der Mitwirkung  und Interessenvertretung die Mitbestimmung gefordert. Dies geht weit über alles hinaus, was bisher mehr oder weniger gang und gäbe war. Damit wurden Erfahrungen anderer Länder berücksichtigt, die über ein Mitwirkungsgesetz  verfügen. 

Obwohl in Sachsen sowohl auf Landesebene als auch in manchen  Kommunen teils Seniorenbeiräte, teils Seniorenbeauftragte mit unterschiedlicher Kompetenz existieren,  ist das keineswegs durchgängig der Fall. Im Grunde blieb  es den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Städten und Gemeinden überlassen, ob sie sich im Sinne der Seniorinnen und Senioren entsprechend engagieren oder nicht. Damit macht der Gesetzentwurf jetzt Schluss. Auf Einzelheiten kann im Rahmen dieses Artikels allerdings nicht eingegangen werden. Worin bestehen die grundlegenden Vorschläge?

Eine hohe Anbindung und Würdigung kommt unter anderem darin zum Ausdruck, dass auf Landesebene neben der bisherigen Landesseniorenvertretung, einem eingetragenen Verein, ein Landesseniorenrat vorgeschlagen wird, der sowohl den Landtag als auch die Landesregierung berät und unterstützt. Darüber hinaus soll die/der Landes-Seniorenbeauftragte nicht mehr dem Sozialministerium angehören, sondern vom Landtag aus dessen Mitte gewählt werden. 

Die sächsische Landesseniorenvertretung, auch das ist hervorzuheben, soll sich im Prinzip von „unten nach oben“ aus den Vertretern der Seniorenvertretungen der Kreisfreien Städte und Landkreise zusammensetzen. Das setzt voraus – so die Bestimmungen -, dass zumindest  in allen Kreisfreien Städten und Landkreisen Kommunale Seniorenvertretungen zu bilden sind, die von den Oberbürgermeistern und Landräten im Einvernehmen mit den jeweiligen Kreistagen oder Stadträten berufen werden. Dazu sollen die Bürgerinnen und Bürger sowie die Seniorenverbände aufgerufen werden, Vorschläge zu unterbreiten

Auch die generelle Einführung von Seniorenbeauftragen auf den unterschiedlichsten kommunalen Ebenen ist erstmals einheitlich geregelt.

Eine nicht unbedeutende Forderung des Gesetzentwurfes ist die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, die bisher den Gremien, so vorhanden, im Grunde nicht gestattet war. So ist vorgesehen, dass der Landesseniorenrat im Rahmen seiner Tätigkeit Öffentlichkeitsarbeit leisten und öffentliche Erklärungen abgeben kann. Die Landesseniorenvertretung wie auch die kommunalen Seniorenvertretungen sollen die Interessen der älteren Generation auch in der Öffentlichkeit vertreten und über ihre Tätigkeit informieren können.

Am  24. Februar 2016 hatte die Fraktion DIE LINKE zu einem Fachgespräch in den Sächsischen Landtag eingeladen.  Die zahlreich anwesenden Experten brachten neben einigen Vorschlägen zur Präzisierung eine breite Zustimmung zu diesem Gesetz zum Ausdruck. Am 04. April 2016  hat der Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz, Gleichstellung und Integration des Landestages eine Anhörung durchgeführt. 

Es ist erforderlich, dass in der Folgezeit aus allen interessierten Kreisen die Forderung nach einem solchen Gesetz über die Parteien und Abgeordneten deutlich zum Ausdruck gebracht wird.